BauNVO

Sind Clubs das gleiche wie Bordelle? Wie die BauNVO Stadtentwicklung prägt

Die sogenannte „Baunutzungsverordnung“, die BauNVO, kennt „Musikspielstätten“ nicht als juristisch umrissenen Begriff. So werden Musikclubs im Baurecht mit Bordellen, Spielkasinos, Wettbüros als „Vergnügungsstätten“ gleichgesetzt – im Gegensatz zu Opern, Konzerthäusern und Theatern, die als „Anlagen für kulturelle Zwecke“ eingestuft werden.

Durch eine entsprechende Anpassung der Verordnung wären Musikspielstätten nicht mehr per se „gebietsunverträglich“, etwa in der Nähe heranrückender Wohnanlagen. Schließlich dienten sie dann der „Deckung des kulturellen Bedarfs der Bewohner des Gebiets“. (Vgl. hierzu den Beitrag von Hellriegel/ Brukwici: Das Große Clubsterben – das Baurecht als Lösung?, S. 1585.)

Das hieße noch lange nicht, dass z.B. Neugründungen von Clubs mit erhöhter Lärmentwicklung in reinen Wohngebieten automatisch erfolgen könnten, denn jede Kommune kann und muss das jeweilige Bau- bzw. Nutzungsvorhaben im Einzelfall prüfen und genehmigen.

Eine Veränderung der BauNVO, in deren Rahmen Musikspielstätten mit nachweisbar kulturellem Bezug explizit als Anlagen kultureller Zwecken genannt würden, hätte mehr Gestaltungsspielraum zur Folge und würde Clubs in eine bessere Position versetzen, wenn es darum geht, im Rahmen von Stadtentwicklung künftig Berücksichtigung zu finden.

Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang auch lokale Club-Kataster. In einer solchen Übersicht werden Clubstandorte erfasst und könnten bei Bauvorhaben als Bestandsnutzung ins Ermessen gezogen werden. Modellhaft haben dies beispielweise die Berliner Clubcommission (Club-Kataster), das Hamburger Clubkombinat (Club-Kataster), die Leipziger Livekommission (Kulturkataster) und die Klubkomm (Club-Kataster) in Köln aufgesetzt. Allerdings handelt es sich hierbei bislang nur um Veranschaulichungen ohne zwingende Relevanz für die behördliche Praxis.